[RRDXA] Änderung Bauordnung NRW

Peter Voelpel peter.voelpel at t-online.de
Thu Jul 15 07:18:34 EDT 2021


Die Statik vom Hummelmast bescheinigt ja noch nicht die Tragfähigkeit des
Bodens und das Betonfundament.

Sie hilft allerdings demjenigen, der die Unbedenklichkeit bescheinigt bei
der Berechnung der Standfestigkeit für die er unterschreiben soll.

Das muss auch kein Architekt sein:

 

„(4) Standsicherheitsnachweise für bauliche Anlagen werden von Personen mit
einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der
Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens mit einer
mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung aufgestellt,
die als Mitglied einer Architektenkammer in einer von der Architektenkammer
Nordrhein-Westfalen zu führenden Liste oder als Mitglied einer
Ingenieurkammer in einer von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen zu
führenden Liste eingetragen sind (qualifizierte Tragwerksplanerin oder
qualifizierter Tragwerksplaner). Als berechtigte Person nach Satz 1 kann
sich, soweit die Studienanforderungen nach Satz 1 nicht erfüllt werden, in
die Liste bis zum 30. Juni 2022 auch eintragen lassen, wer während eines
Zeitraumes von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes regelmäßig
Standsicherheitsnachweise für bauliche Anlagen aufgestellt hat und dies
sowie die erforderliche Sachkunde gegenüber der zuständigen Stelle
nachweist. Eintragungen anderer Länder gelten im Land Nordrhein-Westfalen,
soweit diese auch die Mitgliedschaft in einer Architektenkammer oder einer
Ingenieurkammer nachweisen können. § 67 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.

 

73

Peter

  _____  

From: dd5ma at darc.de [mailto:dd5ma at darc.de] 
Sent: Donnerstag, 15. Juli 2021 13:07
To: Peter Voelpel
Cc: 'Wilhelm Büscher'; rrdxa at mailman.qth.net
Subject: Re: [RRDXA] Änderung Bauordnung NRW

 

wenn eine hierfür nach § 54 Absatz 4 berechtigte Person die
statisch-konstruktive Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrschaft
bescheinigt hat

 

Hallo zusammen,

reicht also eine Statik von z.B. Hummelmasten, ich bestätige meine
Bauherrenschaft und dann kann ich loslegen?!

Oder muss ich nach § 54 Absatz 4 berechtigte Person einen Architekten etc.
beauftragen damit?

Bin verwirrt.

 

vy 73 Frank DD5MA OVV G73

 

 

Am 2021-07-15 10:59, schrieb Peter Voelpel:

Hallo Willi,

 

 

In der Landesbauordnung NRW steht jetzt folgendes:

 

„aa) Antennen und Antennen tragende Masten mit einer Höhe bis zu 15 m, auf
Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, im
Außenbereich freistehend mit einer Höhe bis zu 20 m, wenn eine hierfür nach
§ 54 Absatz 4 berechtigte Person die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit
festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat,“

 

Das bedeutet:

 

1. das ausserhalb eines Bebauungsplans, also im Aussenbereich, ein
freistehender Mast bis 20m Höhe genehmigungsfrei ist, vorausgesetzt ein
Bauvorlagenberechtigter bescheinigt Dir die statisch-konstruktive
Unbdenklichkeit.

2. Innerorts, also bei Flächen mit geltendem Bebauungsplan,  sind 15m ab
Austritt durch die Dachhaut, oder 15m freistehend ausserhalb des Hauses
zulässig, ansonsten wie unter 1.

 

73

Peter

 


  _____  


From: rrdxa-bounces at mailman.qth.net [mailto:rrdxa-bounces at mailman.qth.net]
On Behalf Of Wilhelm Büscher
Sent: Mittwoch, 14. Juli 2021 18:15
To: rrdxa at mailman.qth.net
Subject: [RRDXA] Änderung Bauordnung NRW

 

Hallo zusammen,

 

habe dies gerade beim BCC gelesen......

 

Wer kennt sich damit aus und kann etwas dazu sagen ?

 

73 de Willi DF8QB

  

  

Gesendet: Mittwoch, 14. Juli 2021 um 16:44 Uhr
Von: "Peter Krueger" <df1lx at darc.de>
An: "BCC Verteiler" <bcc at bavarian-contest-club.de>
Betreff: [bcc] Änderung Bauordnung NRW

Grad folgendes auf
https://amateurfunk-mint.blogspot.com/2021/07/Baugenehmigung%20Antennenmast.
html
gelesen:

"

Am 02.07.2021 ist in Nordrhein-Westfalen eine neue Bauordnung in Kraft
getreten. Diese ist im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe
2021 Nr. 48 veröffentlicht. Von den Änderungen sind auch Antennen und
Masten betroffen.


Verfahrensfrei sind Antennen und Antennen tragende Masten mit einer Höhe
bis zu 15 m, auf Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit
der Dachhaut, im Außenbereich freistehend mit einer Höhe bis zu 20 m,
wenn eine hierfür nach § 54 Absatz 4 berechtigte Person die
statisch-konstruktive Unbedenklichkeit festgestellt und der
Bauherrschaft bescheinigt hat.
<https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6
<https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=19609&sg=0>
&vd_id=19609&sg=0>"

Das hört sich sicher gut an - aber das "Amtsdeutsch" versteht ja kaum
einer - heisst das, das nun 15m Masten "frei" sind, wenn die
Statik/Bauherrschaft vorhanden sind?

73 DF1LX Peter



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