[RRDXA] Änderung Bauordnung NRW
Peter Voelpel
peter.voelpel at t-online.de
Thu Jul 15 06:59:04 EDT 2021
Hallo Willi,
In der Landesbauordnung NRW steht jetzt folgendes:
aa) Antennen und Antennen tragende Masten mit einer Höhe bis zu 15 m, auf
Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, im
Außenbereich freistehend mit einer Höhe bis zu 20 m, wenn eine hierfür nach
§ 54 Absatz 4 berechtigte Person die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit
festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat,
Das bedeutet:
1. das ausserhalb eines Bebauungsplans, also im Aussenbereich, ein
freistehender Mast bis 20m Höhe genehmigungsfrei ist, vorausgesetzt ein
Bauvorlagenberechtigter bescheinigt Dir die statisch-konstruktive
Unbdenklichkeit.
2. Innerorts, also bei Flächen mit geltendem Bebauungsplan, sind 15m ab
Austritt durch die Dachhaut, oder 15m freistehend ausserhalb des Hauses
zulässig, ansonsten wie unter 1.
73
Peter
_____
From: rrdxa-bounces at mailman.qth.net [mailto:rrdxa-bounces at mailman.qth.net]
On Behalf Of Wilhelm Büscher
Sent: Mittwoch, 14. Juli 2021 18:15
To: rrdxa at mailman.qth.net
Subject: [RRDXA] Änderung Bauordnung NRW
Hallo zusammen,
habe dies gerade beim BCC gelesen......
Wer kennt sich damit aus und kann etwas dazu sagen ?
73 de Willi DF8QB
Gesendet: Mittwoch, 14. Juli 2021 um 16:44 Uhr
Von: "Peter Krueger" <df1lx at darc.de>
An: "BCC Verteiler" <bcc at bavarian-contest-club.de>
Betreff: [bcc] Änderung Bauordnung NRW
Grad folgendes auf
https://amateurfunk-mint.blogspot.com/2021/07/Baugenehmigung%20Antennenmast.
html
gelesen:
"
Am 02.07.2021 ist in Nordrhein-Westfalen eine neue Bauordnung in Kraft
getreten. Diese ist im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe
2021 Nr. 48 veröffentlicht. Von den Änderungen sind auch Antennen und
Masten betroffen.
Verfahrensfrei sind Antennen und Antennen tragende Masten mit einer Höhe
bis zu 15 m, auf Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit
der Dachhaut, im Außenbereich freistehend mit einer Höhe bis zu 20 m,
wenn eine hierfür nach § 54 Absatz 4 berechtigte Person die
statisch-konstruktive Unbedenklichkeit festgestellt und der
Bauherrschaft bescheinigt hat.
<https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6
<https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=19609&sg=0>
&vd_id=19609&sg=0>"
Das hört sich sicher gut an - aber das "Amtsdeutsch" versteht ja kaum
einer - heisst das, das nun 15m Masten "frei" sind, wenn die
Statik/Bauherrschaft vorhanden sind?
73 DF1LX Peter
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