[RRDXA] [bcc] tiefgreifende Aenderungen zur Amateurfunkverordnung (fwd)

Werner Maier werner at maiers.de
Wed May 3 14:36:01 EDT 2006


Hu,

> 6m für alle Klasse A ist OK. Bin seit Jahren auf 6m QRV und gönne es
> allen die sich für das Magic Band interessieren. Was dann aber  "diverse
> Auflagen" angeht würde ich gerne mehr wissen wollen.

wenn Du hier schaust:

> <http://service.darc.de/voinfo/vor2006-18.html>

und bei dem dortigen Text unten auf "Anlage" klickst,
dann bekommst Du als PDF das ganze Schreiben, bestehend aus
Anschreiben an den RTA, Zusammenfassung, Einzelbegründung
und letztlich farblich markierter AFuV, mit den einzelnen
Änderungen.

Da sind auch die "diversen Auflagen" genauer spezifiziert;
jedoch ist da meiner ansicht nach nichts dabei, was nicht
heute bereits (zumindest indirekt) für die 6m-Lizenzen gilt.
Der einzige kritische Punkt ist wohl Punkt 6, wobei das bisher
mit der Widerrufbarkeit der 6m-Sonderlizenz wohl auch der
Fall ist.

73 de Werner DL4NER.

----snip---Zitat aus dem PDF-----snip---
[...]
lfd. Nr. 13:
Nach mehr als 16 Jahren „Pilotprojekt" nunmehr vorgesehene Freigabe
des u. a. dem Amateurfunkdienst auf sekundärer Basis zugewiesenen
Frequenzbereichs 50,08 – 51 MHz. Bisher waren die Frequenzzuteilungen
als Sonderzuteilungen deklariert und zahlenmäßig begrenzt (zuletzt
im Herbst 2005 erweitert von 3000 auf 4500). Bei allgemeiner
Freigabe dieses Frequenzbereichs zur Nutzung durch Funkamateure,
die die dafür festzulegenden Voraussetzungen erfüllen, ist etwa die
doppelte Zahl der bisherigen Sonder-Frequenzzuteilungen zu erwarten
(etwa um 10 000). Um jedoch dem berechtigten Schutzbedürfnis anderer
Primärnutzer gerecht zu werden, wurde Spalte 6 um die zusätzlichen
Nutzungsbestimmungen gemäß B 2, 3 und 10 erweitert. Damit ist
sicher gestellt, dass im Zusammenhang mit der Nutzung dieses
Frequenzbereichs folgende Auflagen erfüllt werden:

1. Der Frequenzbereich darf nur von festen Amateurfunkstellen genutzt werden.
2. Der Frequenzbereich darf nur von Inhabern der Zeugnisklasse A genutzt werden.
3. Das Leistungsmaximum beträgt 25 W effektive Strahlungsleistung (ERP).
4. Die Betriebsorte dieser festen Amateurfunkstellen sind bei der
   Regulierungsbehörde anzuzeigen.
5. Sendeantennen sind gegenüber anderen Anlagen ausreichend zu entkoppeln.
6. Werden Störungen bei Primärfunkdiensten auch in benachbarten
   Frequenzbereichen verursacht, ist der Betrieb einzustellen.
7. Die maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung ist
   auf 7 kHz zu beschränken.
8. Der Betrieb von fern bedienten Amateurfunkstellen ist nicht gestattet.
9. Die Nutzung des Frequenzbereichs kann von der Regulierungsbehörde mit
   zusätzlichen allgemeinen Auflagen versehen werden (beispielsweise
   zum Schutz von zurzeit noch in diesem Frequenzbereich arbeitenden
   Fernsehsendern).

Mit diesen einschränkenden Auflagen, deren Zahl größer als bei der
bisherigen Regelung ist, sollte bei einer allgemeinen Freigabe des
Frequenzbereichs für den Amateurfunkdienst in der Bundesrepublik
Deutschland ein weitest gehender Schutz vor Störungen gewährleistet sein.

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Dipl.-Ing. Univ. Werner Maier
http://www.maiers.de/


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