[AGCW] Mailingliste, Forum und Gemeinnützigkeit

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Mi Feb 26 19:11:27 EST 2014


Liebe AGCW-Mitglieder,
lieber AGCW-Vorstand,

laut §2 der AGCW-Satzung ist Zweck des Vereins, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zu verfolgen (http://www.agcw.org/download/AGCW-Satzung.pdf). 

Die Gemeinnützigkeit definiert sich in Deutschland aus § 52 Abgabenordnung (AO): „Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“

Der Begriff der Allgemeinheit laut AO, die selbstlose Förderung und eine geschlossene Mailingliste bzw. Forum schließen sich m. E. aus. Daher fordere ich den Vorstand gemäß Satzung auf,

a) die Mailingliste sowie das Forum auch für Nicht-Mitglieder zeitnah zu öffnen;

anderenfalls

b) gemäß Satzung §7 Absatz 5 unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, da das Vereinsinteresse es erfordert. Denn für einen steuerbegünstigten Verein hat die Aberkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt meist fatale Folgen. Es können sich dadurch Steuernachzahlungen in einer Größenordnung ergeben, die den Verein finanziell überfordern. Die Folgen können die Insolvenz und Auflösung des Vereins und die persönliche Haftung von Vorständen sein.

Des weiteren fordere ich den Vorstand auf, die Gemeinnützigkeit* der AGCW durch einen entsprechenden Bescheid durch das zuständige Finanzamt zu belegen. 


Beste 73, Tom DF5JL
AGCW-Mitglied #1780


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* Als gemeinnützig wird eine Tätigkeit bezeichnet, die darauf abzielt, das Gemeinwohl zu fördern. Gemeinnützigkeit ist ein steuerbegünstigter Zweck. Wenn eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt worden ist, ist sie von Ertragsteuern und Vermögensteuern befreit. Gemeinnützig ist u.a. die Förderung der Wissenschaft und Forschung, von Bildung und Erziehung, von Kunst und Kultur sowie des Sports.

Die Anerkennung als gemeinnützig kann rückwirkend entzogen werden, wenn die Körperschaft einen vorrangig wirtschaftlichen Zweck verfolgt oder gemeinnütziges, gebundenes Vermögen zweckfremd verwendet (§ 61 bis § 64 AO).


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