Re: [AGCW] Lis für Ausländer

de8mfj at gmx.de de8mfj at gmx.de
Mit Jan 25 08:17:12 EST 2006


> Von: df9iv at t-online.de
> [...]
> Mich interessiert selbst, ob z.Zt. 
> noch Gültigkeit hat, daß man als
> Ausländer /A anhängt, also 
> beim Zweitwohnsitz in DL z.B.
> 

Die Frage zur Prüfung kann ich nicht beantworten. Was die Rufzeichen-Zusätze
angeht: Das /A gibt es schon einige Jahre nicht mehr, und seit kurzem auch
nicht mehr DC/. Was es noch gibt, ist DL/Heimatcall und DO/Heimatcall.

Ausländer können sich aber in der Regel auch ohne grosse Probleme ein
deutsches Rufzeichen zuweisen lassen, nur die Zuordnung zur
Genehmigungsklasse ist nicht immer eindeutig. Mir ist der Fall eines
Thailänders bekannt, der in seinem Heimatland eine relativ vollwertige
HS6-Lizenz besitzt, bei uns aber ein DO-Rufzeichen erhalten hat.

Informationen von der Bundesnetzagentur (BNetzA) zum Thema:

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Amateurfunk während Besuchsreisen

Viele Staaten, einschließlich Deutschland, gestatten ausländischen
Funkamateuren mit einer gültigen CEPT-Amateurfunkgenehmigung die Ausübung
von Amateurfunk bei Aufenthalten auf ihrem Territorium für bis zu 3 Monate.
Ähnliches gibt es auch für ausländische Funkamateure mit einer gültigen
CEPT-Novice-Amateurfunkgenehmigung. Die Einzelheiten hierzu sind in der
CEPT-Empfehlung T/R 61-01 sowie der ECC-Empfehlung (05)06 und  in den
Amtsblattverfügungen zu finden.

Für ausländische Funkamateure, die nicht unter eine der vorstehend genannten
Empfehlungen bzw. Regelungen fallen, ist eine Gastzulassung erforderlich.
Ansprechpartner für eine Gastzulassung in Deutschland für die Dauer von bis
zu drei Monaten ist die Bundesnetzagentur, Außenstelle Mülheim, Postfach 10
03 51, 45403 Mülheim, e-mail:MLHM01.Postfach at bnetza.de.

Das Antragsformular für die 3-Monats-Kurzzeitzulassung zur Teilnahme am
Amateurfunkdienst in Deutschland ist über die
Bundesnetzagentur-Internetseite oder bei der Außenstelle Mülheim der
Bundesnetzagentur erhältlich. Langzeitzulassungen für Aufenthalte von mehr
als drei Monaten sind bei der für den Aufenthaltsort zuständigen Außenstelle
der Bundesnetzagentur zu beantragen. Langzeitzulassungen für Aufenthalte von
mehr als drei Monaten sind bei der für den Aufenthaltsort zuständigen
Außenstelle der Bundesnetzagentur zur beantragen. 

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73, Peter