[AGCW] AW: Spendenbescheinigungen

Kai-Uwe Hoefs [email protected]
Mon, 21 Apr 2003 16:28:33 +0200


Sehr geehrter Herr Neidhardt,

>"Mitgliedsbeitr�ge an gemmeinn�tzige Organisationen, (...)
>in erster Linie der Freizeitgestaltung dienende, (...)
>Bet�tigungen oder die sogenannten Freizeitzwecke f�rdern,
>sind keine abziehbaren Zuwendungen im Sinne des �10b EStG."
>Spenden seien hiervon ausgenommen.

Bekannt, keine neue Rechtslage. F�r Beitr�ge bekommt man
eine Gegenleistung (Nutzung des Sportplatzes usw.), f�r
Spenden nicht. "Das war schon immer so".

>Ich bitte Sie um Auskunft dar�ber, ob und wann
>Spendenbescheinigungen f�r meinen AGCW-Mitgliedsbeitrag
>ausgestellt werden, wie es bei anderen e.V.s seit Jahren Praxis ist.

Hier macht sich vielleicht der Trugschluss breit, dass ein
"e.V." automatisch Spendenbescheinigungen ausstellen darf. Das
ist nicht so. Wenn andere e.V.s das seit Jahren f�r Beitr�ge
machen, muss das nicht heissen, dass das richtig ist. Es kann
auch seit Jahren falsch laufen, hat bloss noch keiner gemerkt...

Im Einzelfall empfehle ich Tel.: 0911/248-0 (Vermittlung Finanzamt
N�rnberg-S�d, dann mit der Steuerfahndung verbinden lassen). Dort
weiss man sicher, was in dem Bereich richtig und falsch und man ist
f�r so manche Information dankbar. Manchmal heisst es scherzhaft
"Kommen Sie zu uns, bevor wir zu Ihnen kommen".

Ich habe mal den � 52 der Abgabenordnung ausgegraben und hier
angeh�ngt. Man erkennt dort z.B., dass Schach kein Sport ist.
Denn es heisst in Absatz 2 Nr. 2 "Schach gilt als Sport". Damit
wird Schach dem Sport gleichgesetzt, ist also keiner, sonst
br�uchte man diese rechtliche Kr�cke nicht im Gesetz. Das aber
nur am Rande. Das "Amateurfunken" ist sogar zusammen mit anderen
Bet�tigungen in Abs. 2 Nr. 4 aufgef�hrt.

Die AGCW-DL e.V. ist nicht als gemeinn�tzig anerkannt (obwohl
die Satzung es hergeben w�rde). Das heisst nicht, dass die Gemein-
n�tzigkeit vom Finanzamt versagt worden w�re, sie ist nur nie
beantragt worden. Dieser Antrag wird zur Zeit nicht angedacht,
weil der Arbeitsaufwand in keinem Verh�ltnis zum Nutzen steht.
Dazu ist vielleicht nicht bekannt, dass zum Erhalt der Gemein-
n�tzigkeit mindestens alle drei Jahre detaillierte Steuererkl�rungen
vorgeschrieben sind. Einige Mitglieder runden den Beitrag von 10
Euro auf 12 oder 15 Euro auf. Daf�r danken wir, meinen aber, dass
es kaum lohnt, daf�r eine Spendenbescheinigung anzufordern, zumal
die steuerliche Auswirkung in diesen Gr�ssenordnungen nur im
Ausnahmefall - Stichwort Tabellensprung - �berhaupt stattfindet.
Grossspender stehen leider nicht vor unserer T�r, wir sind ja keine
Partei ;-)

Lange Rede kurzer Sinn, es wird f�r Mitgliedsbeitr�ge der
AGCW-DL e.V. auch k�nftig keine Spendenbescheinigungen geben.

73,
Kai-Uwe Hoefs
DL1AH

-.-.-

Abgabenordnung (AO 1977) - � 52 Gemeinn�tzige Zwecke

(1) Eine K�rperschaft verfolgt gemeinn�tzige Zwecke, wenn ihre T�tigkeit
darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder
sittlichem Gebiet selbstlos zu f�rdern. Eine F�rderung der Allgemeinheit ist
nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die F�rderung zugute kommt,
fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugeh�rigkeit zu einer Familie oder zur
Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere
nach r�umlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann.
Eine F�rderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine
K�rperschaft ihre Mittel einer K�rperschaft des �ffentlichen Rechts zuf�hrt.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als F�rderung der
Allgemeinheit anzuerkennen insbesondere:

1. die F�rderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung,
Kunst und Kultur, der Religion, der V�lkerverst�ndigung, der
Entwicklungshilfe, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des
Heimatgedankens,

2. die F�rderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des �ffentlichen
Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports. Schach gilt als
Sport,

3. die allgemeine F�rderung des demokratischen Staatswesens im
Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu geh�ren nicht Bestrebungen, die nur
bestimmte Einzelinteressen staatsb�rgerlicher Art verfolgen oder die auf den
kommunalpolitischen Bereich beschr�nkt sind,

4. die F�rderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleing�rtnerei, des
traditionellen Brauchtums einschlie�lich des Karnevals, der Fastnacht und
des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens,
des Modellflugs und des Hundesports.