[RRDXA] Re: AW: [bcc] DARC: 40-m-Erweiterung: Abwarten bis zum In-Kraft-treten der AFuV-Änderungen!
Georg
georg at ish.de
Mon Aug 28 11:03:25 EDT 2006
nunja,
man sollte die kompetenten äusserungen der fachleute (z.b.
darc-justitiariat) abwarten und nicht auf die meinung eines herrn schorn
bauen, der sich in seiner rechtsmeinung geirrt hat.
73 de georg, dl1ecg/mm0ecg
DH5HV schrieb:
>Der eine "Hüüüh"...
>
>Der andere "Hott"...
>
>
>Jetzt stellt sich doch die Frage, wie die Deutsche Gesetzgebung
>funktioniert, insbesondere wie greifen hier Gesetze/Verordnungen/Amtsblätter
>ineinander...
>
>
>Da ich doch meistens nur an den WE QRV bin in Contesten, greift das für mich
>eh erst am Fieldday !
>
>
>Jochen
>
>
>
>-----Ursprüngliche Nachricht-----
>Von: Werner Maier [mailto:maier at fidion.de]
>Gesendet: Montag, 28. August 2006 11:55
>An: bcc at bavarian-contest-club.de
>Betreff: [bcc] DARC: 40-m-Erweiterung: Abwarten bis zum In-Kraft-treten der
>AFuV-Änderungen!
>
>
>eben hier gefunden: <http://www.darc.de/>
>
>----------------------------------------------------------------------
>40-m-Erweiterung: Abwarten bis zum In-Kraft-treten der AFuV-Änderungen!
>Die im neuen Frequenzbereichszuweisungsplan enthaltene Erweiterung des
>Frequenzbereichs 7100 bis 7200 kHz für den Amateurfunkdienst gilt für die
>Funkamateure erst mit dem
>In-Kraft-treten der Änderungen zur Amateurfunkverordnung, die laut
>Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie in Kürze
>zu erwarten sind. Anders lautende
>Meldungen entsprechen nicht der Rechtslage. Der Vorstand bittet die
>Funkamateure dies auch im Sinne anderweitiger Regelungen und Freigaben sowie
>im Sinne des zu berücksichtigenden
>Primärnutzers noch ein paar Tage zu beherzigen.
>
>Die von anderer Seite zitierte Vorschrift § 150 Abs. 7 des
>Telekommunikationsgesetzes besagt: ?Bis zum Erlass eines
>Frequenznutzungsplanes nach § 54 erfolgt die Frequenzzuteilung
>nach Maßgabe der Bestimmungen des geltenden
>Frequenzbereichszuweisungsplanes.“ Ein Frequenznutzungsplan ist aber mit
>Stand Mai 2006 seitens der Bundesnetzagentur mit der
>Amtsblattverfügung 29/2006 bekannt gegeben worden. Auch wenn man
>berechtigterweise die Aktualität des Frequenznutzungsplanes kritisieren
>kann, würde § 150 Abs. 7 TKG nur dann
>greifen, wenn ein solcher nicht vorliegen würde. Es ist daher das
>In-Kraft-treten der Amateurfunkverordnungsänderung abzuwarten, die im
>übrigen die Erweiterung von 7100 auf 7200
>kHz nur für die Klasse A vorsieht und nicht wie in der
>Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung generell eröffnet. Oben Erläutertes
>gilt auch für die allgemeine Freigabe 50 MHz
>für die Klasse A auf sekundärer Basis ab In-Kraft-treten der Änderungen der
>Amateurfunkverordnung. Hintergrund: Am Samstag, dem 26.8.2006, ist die erste
>Verordnung zur Änderung
>der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung vom 23.8.2006 in Kraft
>getreten. Die Änderungsverordnung aktualisiert auf der Basis der Ergebnisse
>der WRC 2003 (Weltfunkkonferenz)
>die Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung vom 28. September 2004 und zwar
>dort die Zuweisungstabelle samt der Nutzungsbestimmungen.
>www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl106s1977.pdf
>----------------------------------------------------------------------
>
>viele Grüße aus Würzburg,
>
>Werner Maier.
>--
>Werner Maier, Dipl.-Ing. Univ. Friedrich-Bergius-Ring 15
>fidion GmbH 97076 Würzburg
>
>
>---------------------------------------------------------------------
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